Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seitenende springen

Hauptsatzung

Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74ff.) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in der Sitzung am 31.07.2019 die folgende Hauptsatzung beschlossen:


§ 1 Name

Die Gemeinde führt den Namen Dermbach.


§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Gemeindewappen ist gespalten durch eine eingebogene gestürzte Spitze und zeigt vor auf neunmal von Schwarz und Gold geteiltem Grund einen schrägrechten grünen Rautenkranz hinten in Silber ein gestürztes schwarzes Hochkreuz, die rote Spitze zeigt über einem goldenen Berg einen silbernen linksgewendeten Fisch.

(2) Die Flagge der Gemeinde ist weiß-grün gespalten und trägt das Gemeindewappen.

(3) Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“, im unteren Halbbogen die Umschrift „Gemeinde Dermbach“ und trägt in der Mitte das Gemeindewappen.


§ 3 Ortsteile

Das Gemeindegebiet Dermbach gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.    Bernshausen/Rhön,
2.    Brunnhartshausen,
3.    Dermbach,
4.    Diedorf/Rhön,
5.    Föhlritz
6.    Gehaus,
7.    Glattbach,
8.    Hartschwinden,
9.    Hohenwart,
10.    Lindenau,
11.    Lindigshof,
12.    Mebritz,
13.    Menzengraben,
14.    Neidhartshausen,
15.    Oberalba,
16.    Stadtlengsfeld,
17.    Steinberg,
18.    Unteralba,
19.    Urnshausen,
20.    Zella/Rhön.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist. Diese behalten ihre bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde Dermbach.


§ 4 Ortsteilverfassung


(1)    Die folgenden Ortsteile

1.    Brunnhartshausen,
2.    Föhlritz
3.    Steinberg

erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(2)    Der Ortsteil Diedorf/Rhön erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(3)    Die Ortsteile

1.    Gehaus,
2.    Hohenwart

erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(4)    Der Ortsteil Neidhartshausen erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(5)    Die Ortsteile

1.    Stadtlengsfeld,
2.    Menzengraben

erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(6)    Die Ortsteile

1.    Urnshausen,
2.    Bernshausen/Rhön,
3.    Hartschwinden

erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(7)    Der Ortsteil Zella/Rhön erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(8)    Die Ortsteile

1.    Dermbach
2.    Unteralba
3.    Oberalba
4.    Glattbach
5.    Mebritz
6.    Lindenau
7.    Lindigshof

erhalten eine gemeinsame Orteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(9)    Zusätzlich zu den in § 45 Abs. 6 ThürKO aufgeführten Angelegenheiten werden den Ortsteilräten entsprechend der Eingliederungsverträge weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben übertragen.

a.    Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:
1.    Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
2.    Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, insbesondere der Ortsteilfeuerwehr,
3.    Benennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; besteht bei vorhandenen Doppelbenennungen Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach,
4.    Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,
5.    Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,
6.    Pflege von Partner- und Patenschaften,
7.    Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortsteilangelegenheiten,
8.    Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens,
9. Vergabe der Pachten (Jagdpacht, Verpachtung Kutte/Fischereipacht)

b.    Der Ortteilrat unterbreitet Vorschläge und gibt Stellungnahmen ab zu:
1.    der Auflösung des Ortsteils, der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist,
2.    der Änderung des Namens des Ortsteils oder der zu dem Ortsteil gehörenden abgegrenzten Siedlungsgebiete
3.    dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer den Ortsteil betreffenden Gestaltungssatzung,
4.    dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines den Ortsteil betreffenden Bebauungsplans,
5.    der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet des Ortsteils,
6.    beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in dem Ortsteil,
7.    dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften des Ortsteils,
8.    Der Ausstattung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens
9.    Trägerschaft und Ausstattung der Kindertagesstätte


§ 5 Wahl des Ortsteilrates

(1)    Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)    Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt.

b)    Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

(2)    Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.


§ 6 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1)    Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(2)    Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3)    Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde entsprechend.

(4)    Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5)    Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 7 Einwohnerversammlung

(1)    Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.  

(2)    Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(3)    Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.


§ 8 Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.


§ 9 Bürgermeister

(1)    Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2)    Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:

a.    der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 20.000 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen;
b.    der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 20.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 20.000 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse;
c.    des Weiteren
-    die Niederschlagung bis zu einem Betrag von 5.000 Euro;
-    der Erlass bis zu einem Betrag von 5.000 Euro;
-    die Stundung bis zu einem Betrag von 10.000 Euro auf die Dauer bis zwölf Monaten;
-    Ausgaben und Auftragserteilungen bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000 Euro als Einzelgenehmigung aus Sammelbeträgen;
d.    die Genehmigung über-/außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 20.000 Euro jeweils im Einzelfall. Überplan-mäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen;
e.    die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 10.000 Euro nicht übersteigen.


§ 10 Beigeordnete

(1)    Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen ersten und einen ehrenamtlichen zweiten Beigeordneten.

(2)    Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Beigeordneten vertreten.

(3)    Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Beigeordneten vertreten, soweit der erste Beigeordnete verhindert ist.


§ 11 Ausschüsse

(1)    Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderats¬mitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2)    Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem Höchstzahlenverfahren nach d`Hondt.
 
(3)     Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.


§ 12 Ehrenbezeichnungen

(1)    Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2)    Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-    Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-    Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-    Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,

-    Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

-    Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,

-    sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)    Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4)    Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5)     Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.


§ 13 Entschädigungen

(1)    Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

(2)    Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3)    Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4)    Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, sowie für die Teilnahme der Ortsteilratsmitglieder an Ortsteilratssitzungen gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschal¬entschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung von Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine Entschädigung in der Höhe des für Bundestagwahlen geltenden Erfrischungsgeldes.

(5)    Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-   der Ortsteilbürgermeister
    
des Ortsteils Brunnhartshausen mit Föhlritz und Steinberg von     270,- Euro,
    
des Ortsteils Dermbach mit Unteralba, Oberalba, Glattbach,
Mebritz, Lindau und Lindigshof von     663,- Euro,

des Ortsteils Diedorf von     270,- Euro,

des Ortsteils Gehaus mit Hohenwart von     477,- Euro,

des Ortsteils Neidhartshausen von     270,- Euro,

des Ortsteils Stadtlengsfeld mit Menzengraben von     600,- Euro,
    
des Ortsteils Urnshausen mit Bernshausen und Hartschwinden von     477,- Euro,

des Ortsteils Zella von     270,- Euro.

Die Aufwandsschädigung der bisherigen Bürgermeister der eingegliederten Gemeinden wird für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit gemäß § 45 Abs. 8 Satz 5 ThürKO beibehalten.

-   der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von 487,- Euro,

-   der ehrenamtliche Zweite Beigeordneten von 175,- Euro.

Vertritt der erste oder der zweite ehrenamtliche Beigeordnete im Fall der Verhinderung des hauptamtlichen Bürgermeisters diesen, so erhöht sich die festgesetzte Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten für jeden angefangenen Tag der Vertretung um ein Dreißigstel der Höhe des Grundgehalts des vertretenen hauptamtlichen Bürgermeisters.


§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)    Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung in dem von den Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt „Feldabote Dermbach“.

(2)    Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse oder des Ortsteilrates erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.    Bernshausen/Rhön: am Backhaus
2.    Brunnhartshausen: in der Dorfmitte neben der Bushaltestelle
3.    Dermbach: am Marktplatz
4.    Dermbach: im Schloss, Geisaer Straße 16
5.    Diedorf/Rhön: an der Gaststätte „Zum Stern“
6.    Föhlritz: in der Dorfmitte
7.    Gehaus: am Lutherplatz beim Dorfgemeinschaftshaus
8.    Glattbach: am Dorfplatz
9.    Hartschwinden: an der Bushaltestelle
10.    Hohenwart: in der Dorfmitte
11.    Lindenau: in der Dorfmitte
12.    Lindigshof: in der Dorfmitte
13.    Mebritz: in der Dorfmitte
14.    Menzengraben: an der Bushaltestelle der L 1022
15.    Neidhartshausen: an der Trafostation in der Ortsmitte
16.    Oberalba: am Dorfplatz „Unter der Linde“
17.    Steinberg: in der Dorfmitte
18.    Stadtlengsfeld: in der Amtsstraße 8
19.    Unteralba: am Dorfplatz „Am Anger“
20.    Urnshausen: am Dorfgemeinschaftshaus in der Bernshäuser Straße
21.    Zella/Rhön: in der Goethestraße Ecke Honigstraße

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und des Ortsteil-/Ortschaftsrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aus-hangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekannt¬machungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(3)    Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(4)    Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den in Abs. 2 genannten Verkündungstafeln der Ortsteile. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.


§ 15 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.


§ 16 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)    Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

(2)    Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.03.2019 außer Kraft.


Die Satzung wurde am 13.09.2019 ausgefertigt und am 24.09.2019 im Amtsblatt „Feldabote Dermbach“ (Jahrgang 24, Ausgabe Nummer 9) bekannt gemacht.

© 2024 Gemeinde Dermbach
Webdesign: Internetagentur PARAPLAN